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BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung einer Revision - Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - Fürsorgepflicht des Dienstherrn für einen Beamten
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 13.02.1985 - 2 A 82/84
- BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 88.81
Sekundarbereich II - Fachlehrer - Technische Lehrer - Sonstige Lehrer - …
Auszug aus BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Das Maß der Arbeitsbelastung des Bewährungshelfers ist von individueller Befähigung und Erfahrung und weiteren einzelfallbedingten Faktoren abhängig (vgl. insoweit - zur Arbeitszeit von Lehrern - Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - <DVBl. 1983, 502 = ZBR 1983, 187> mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 06.03.1975 - II C 35.72
Ruhepause
Auszug aus BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Es ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig, daß der Beamte nur im Rahmen der geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit (hier: § 80 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970, GVBl. S. 242; § 2 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Beamten in Rheinland-Pfalz vom 12. Juli 1974, GVBl. S. 304) verpflichtet ist, Dienst zu tun (vgl. BVerwGE 48, 99 [BVerwG 06.03.1975 - II C 35/72]). - BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, deren in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Beantwortung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). - BVerwG, 09.06.1983 - 2 C 80.81
Auszug aus BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Es bedarf ebenfalls keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren, daß der Dienstherr dem Beamten nicht Aufgaben in einem Umfang übertragen darf, von dem feststeht, daß der Beamte sie innerhalb der ihm obliegenden Arbeitszeitverpflichtung nicht erfüllen kann (vgl. hierzu auch Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 80.81 - ). - BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
Auszug aus BVerwG, 29.05.1986 - 2 B 39.85
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - konkrete Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, deren in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Beantwortung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).